Deutscher Mieterbund e.V.

 

 

 

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§ 1  Name, Sitz und Zweck

Der Verein führt den Namen Mieterverein Biberach / Riß und Umgebung e.V. Er hat seinen Sitz in Biberach. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.

Der Verein bezweckt den Zusammenschluss der Mieter und Pächter zur Förderung ihrer Interessen und zur Besserung der Miet- und Wohnverhältnisse. Dies soll erreicht werden durch:

        a)     Vorträge, Versammlungen, Besprechungen;

b)     Einwirkung auf die Gesetzgebung, Verwaltung und Presse

c)     Beeinflussung und Förderung vor allem der kommunalen,   staatlichen und genossenschaftlichen Wohnbautätigkeit

§ 2  Erwerb und Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jeder Miet-(Pacht-)Raumbesitzer werden, sofern er die Satzung des Vereins anerkennt. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand. Die Wiederaufnahme eines früheren Mitglieds wird davon abhängig gemacht, dass Beitragsrückstände aus der früheren Mitgliedschaft nachzahlbar werden.

§ 3  Vereinsbeitrag

Die Höhe des Vereinsbeitrages und der Aufnahmegebühr wird durch den Beschluss des Vorstandes festgesetzt. Der Vereinsbeitrag ist eine Bringschuld.

Der Vereinsbeitrag ist jeweils am Anfang des Jahres zur Zahlung fällig. Es bleibt vorbehalten, die Entrichtung des Jahresbeitrages in Teilbeiträgen zuzulassen.

§ 4  Rechte und Pflichten des Mitgliedes

Sämtliche Mitglieder haben ohne Unterschied des Alters und Geschlechtes gleiche Rechte und Pflichten an die Vereinseinrichtung. Sie können die Auskunftsstellen und sonstigen Einrichtungen gemäß den für solche Einrichtungen bestehenden Bestimmungen benützen.

Aus der Gewährung der Rechtsberatung durch den Verein stehen dem Mitglied keinerlei Ansprüche zu.

Alle Mitglieder sind wahlberechtigt und wählbar, sofern sie volljährig sind.

§ 5  Austritt und Ausschluss

Der Ausschluss kann jeweils auf den Schluss des laufenden Kalenderjahres erfolgen. Das Mitglied kann nicht für einen früheren Termin als das Ende des 3. Kalenderjahres nach seinem Eintritt kündigen. Die Austrittserklärung muss schriftlich erfolgen und bis spätestens zum 30. September beim Vorstand vorliegen. Wenn nach dem 30. September gekündigt wird, verlängert sich die Mitgliedschaft um 1 Jahr. Beiträge sind bis zum Ende der Mitgliedschaft zu zahlen und einklagbar.

Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn es sich grober Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig macht. Die Verpflichtung zur Bezahlung der Beiträge bis zum Ende des Jahres bleibt auch im Fall des Ausschlusses bestehen. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand. Er ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Dem Ausgeschlossenen steht innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Beschlusses das Recht der Berufung an den Vorstand zu.

§ 6  Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 7  Der Vorstand

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, Kassierer, Schriftführer, 2 Beisitzern und 2 Revisoren, die für 4 Jahre gewählt werden. Vertretungsberechtigt sind der 1. und 2. Vorsitzende. Ihnen obliegt die Geschäftsführung und die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins, sowie die Überwachung der richtigen Protokollführung und Rechnungsvorlage.

Im Innenverhältnis ist der 2. Vorsitzende verpflichtet, von seinen Rechten nur im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden Gebrauch zu machen.

Die Geschäftsführung kann ganz oder teilweise an sonstige Vorstandsmitglieder delegiert werden.

§ 8  Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle 2 Jahre statt. Ihre Aufgabe besteht vor allem in der Entgegennahme der Geschäfts- und Kassen- und Prüfungsberichte, der Entlastung des Vorstandes, der Vornahme der Wahlen und Ergänzungswahlen, der Beschlussfassung über Anträge, Satzungsanträge, Vereinsauflösung und dergleichen. Zur Stellung von Anträgen an den Vorstand und an die Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied berechtigt. Anträge an die Mitgliederversammlung sind schriftlich spätestens 14 Tage vor Stattfinden derselben an den Vorstand einzureichen. Sie können in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn sie bekannt gemachte Tagespunkte betreffen.

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich oder in der Schwäbischen Zeitung unter Einhaltung einer Einberufungsfrist von mindestens 3 Wochen.

§ 9  Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 10  Gerichtsstand

Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist für alle Ansprüche und Streitigkeiten zwischen dem Verein und den Mitgliedern der Sitz des Vereins.

§ 11  Auflösung, Vermögen

Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 51 v. H. aller Mitglieder beschlossen werden. Kommt diese Mehrheit in einer Mitgliederversammlung nicht zustande, dann ist bei Aufrechterhaltung eines Auflösungsantrags eine weitere Mitgliederversammlung innerhalb eines Vierteljahres einzuberufen. Diese beschließt über die Auflösung mit einer Mehrheit von drei Vierteilen der erschienen Mitglieder-.

Im Falle der Auflösung fließt das Vereinsvermögen dem Sozialamt der Stadt Biberach zur Unterstützung bedürftiger Mieter zu.

 Beschluss der Jahreshauptversammlung.

 Biberach, den 11. Februar 1989

 

 

 

Mitglied im

 

Mieterverein Biberach e. V.